Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe ich gelesen und akzeptiere diese.
Allgemeine GeschäftsbedingungenANKER-Reisen Int. GmbH – Allgemeine Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
a) Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisever-trages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Vor Vertragsschluss oder unverzüglich danach händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn handelt.
b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende 2 Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen 2 Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsab-schluss.
c) Weicht die Reisebestätigung von ihrer Anmeldung ab, so liegt in der Bestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den Sie durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen können.
d) Eventuelle Verzögerungen bei der Bearbeitung der Reisebestätigungen in der Hauptbu-chungszeit berechtigen nicht zum gebührenfreien Rücktritt.
2. Zahlung des Reisepreises
a) Bei Abschluss des Reisevertrages mit Erhalt der Reisebestätigung überweisen Sie bitte den Reisepreis unaufgefordert bis 28 Tage vor Reisebeginn. Sie erhalten darauf einen Sicherungs-schein im Sinn § 651 BGB. Die Reisebestätigung ist gleichzeitig Ihr Fahrausweis und enthält alle Informationen.
b) Vertragsabschlüsse innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines.
c) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Rei-se nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt.
d) Die Reiserücktrittskostenversicherung kann nur bis spätestens 30 Tage vor Reiseantritt ab-geschlossen werden und muss gleichzeitig bezahlt werden. Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage, muss der Abschluss innerhalb von 3 Werktagen nach der Buchung erfolgen.
e) Leistet der Kunde die Zahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer [6] zu belasten.
3. Leistungen
a) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Beschreibung im Katalog sowie den Rei-seunterlagen (Reiseanmeldung bzw. –bestätigung). Nebenabreden müssen in die Reiseanmel-dung und –bestätigung aufgenommen werden.
b) Die Preise verstehen sich pro Person bei Unterbringung im Doppelzimmer.
c) Die Platzreservierung in den Bussen erfolgt nach Ihren Wünschen, sofern möglich.
d) Wir befördern einen Koffer und eine Reisetasche in normalen Maßen pro Person. Maße bis 70 x 50 x 20 cm, maximal 20 kg pro Person. Das Gepäck ist nicht versichert, bei Beschädi-gung besteht keine Haftung.
e) Die Verpflegungsleistung „Übernachtung“ beinhaltet Übernachtung und Frühstück „Halb-pension“ enthält zusätzlich je Übernachtung ein Essen und „Vollpension“ beginnt mit dem Abendessen bei der Ankunft und endet mit dem Frühstück bei der Abreise.
f) Eintrittsgelder, Seilbahn-, Zug- und Schifffahrten, Flughafengebühren, Theaterbesuche und andere Nebenleistungen sind im Reisepreis nicht enthalten, wenn diese in der Leistungsbe-schreibung nicht aufgeführt sind.
4. Preisänderung
a) Wir können 4 Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbeson-dere der Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursän-derungen eingetreten sind.
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstal-ter dem Reisendem unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleich-wertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Die Rechte nach Ziff. 4c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reisever-anstalters gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderung
a) Änderungen wesentlicher einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reise-vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderung nicht erheb-lich sind und dem Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt.
b) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängel behaftet sind.
c) Eine zuverlässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
d) Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende von dem Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziff 4c) gilt entsprechend.
6. Rücktritt des Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Mündliche Stornierungen und Stornierungen per Fax können nur während der Geschäftszeiten vorgenommen werden. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffene Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen.
- Bei Busreisen in Verbindung mit Fährfahrten und Reisen in außereuropäische Länder
oder Länder des Ostblocks:
bis 84 Tage vor Reisebeginn € 50,-
ab 83. – 45. Tag vor Reisebeginn 10 % mindestens € 50,-
ab 44. – 31. Tag vor Reisebeginn 25 %
ab 30. – 21. Tag vor Reisebeginn 30 %
ab 20. – 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab 14. – 07. Tag vor Reisebeginn 75 %
ab 06. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 80 %
- Bei Busreisen in Verbindung mit Schifffahrten und Flugreisen
bis 30 Tage vor Reisebeginn 25 %
ab 29. – 22. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab 21. – 15. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab 14. – 01. Tag vor Reisebeginn 80 %
am Anreisetag und bei Nichtanreise 90 %
- Bei allen anderen Busreisen:
bis 30 Tage vor Reisebeginn € 25,-
ab 29. – 22. Tag vor Reisebeginn 30 %
ab 21. – 15. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab 14. – 07. Tag vor Reisebeginn 75 %
ab 06. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 80 %
7. Änderung auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Kunde nach Vertragsabschluss Änderung oder Umbuchungen, so können wir ein Bearbeitungsentgelt von € 25,- pro Person verlangen, soweit wir nicht höhere Schäden nach-weisen. Deren Höhe richtet sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes, den wir durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben können.
8. Reiseabbruch
Wird die Reise in Folge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so bemühen wir uns bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzlich oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Ab-mahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Das gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer ander-weitigen Verwertung der Reiseleitung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen blei-ben davon unberührt.
10. Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung die Reise (Produkt) ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl spätestens bis 4 Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
11. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastro-phen, Havarien, Streik, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertigen Fällen berechtigen beide Teile zur Kündigung.
b) Im Falle der Kündigung können wir für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
12. Gewährleistung
a) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, so-fern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Regelmangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisenden kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Fahrer bzw. Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt angezeigt, sofern nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängel-anzeigen gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefax-nummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Män-gelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Rei-senden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendung verlangen. Eine Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn Abhilfe unmöglich ist, verwei-gert wird oder die sofortige Kündigung durch ein Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berech-nung ist der Wert der erbrachten Reiseleistung maßgeblich (vgl. § 471 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwenig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
13. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Die Ziffern 10 und 13 sind zu beachten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Fahrer oder Reiseleiter zur Kenntnis zu geben. Dieser ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Ans-pruch auf Minderung nicht ein. Der Fahrer bzw. Reiseleiter sind die Vertreter des Reisever-anstalters und die Personen, an die sich der Reisende bei Mängeln und allen anderen Belangen direkt und unverzüglich zu wenden hat.
14. Haftbeschränkung
a) Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Ans-pruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Vorraussetzungen oder Beschränkungen ge-ltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die als Fremdleistungen ersichtlich sind (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.). Dies gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf der Reise, Schiffpassagen, Bootsfahren, Theaterbesuche, Ausstellungen, alle Fahrten mit Bergbahnen, öffentlichen und fremden Verkehrsmitteln, für deren Erbringen wir keine Haf-tung übernehmen.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelnder Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vor-gesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die ge-nannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglich-keit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in 6 Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ans-prüche schriftlich zurückweist.
16. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse und gesundheitliche Formalitäten in seinem Prospekt hin, die für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaats-bürgerschaft etc. gelten. Über evtl. Änderungen vor Reisebeginn wird der Reisende unterrich-tet. Für Angehörige andere Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
b) Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendi-ger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseverans-talter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzöge-rung zu vertreten hat.
c) Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vor-schriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskos-ten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisen-den, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reise-veranstalters bedingt sind, insofern gelten Ziff. 6 und 9.
d) Werden Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht beachtet oder kann ein Visum durch Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisen-de deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter ihn mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
17. Programmänderungen
Im Falle nicht vorhersehbarer Umstände oder Zwischenfälle müssen wir uns Programmände-rungen vorbehalten. Mit Rücksicht auf Wetter, Öffnungszeiten usw. können wir die zeitliche Reihenfolge der Programmprodukte ändern. Bei allen Ostblockreisen sind Programmänderun-gen, auch sehr kurzfristig, grundsätzlich vorbehalten.
Für verspätete Ankunft am Zielort oder Rückkehr eine Reise, verursacht durch Staus auf den Straßen, technische Defekte am Reisebus, geänderte Fährabfahrten oder Verspätung dieser oder anderer widriger Umstände, die zu Verspätung führen, übernehmen wir keine Haftung. Dies gilt sowohl für Flugzeiten und Flughäfen.
18. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann dem Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Dies ist Lüneburg
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung, nach Ab-schluss des Vertrages, nicht bekannt ist.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zu Folge.
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